|
|
|
|
|
#1
|
|||||||
|
|||||||
|
Das heißt ja nicht das es bisher 'regelkonform' umgesetzt wurde.
![]() Zitat:
__________________
Henrik Neubauer
|
|
#2
|
|||||||
|
|||||||
|
Zitat:
__________________
Thomas Sassmannshausen
|
|
#3
|
||||||
|
||||||
|
Ich verstehe Punkt 3 so, dasser sich dieser auf die Gegeneinladung bezieht, die unter (2) benannt wurde.Demzufolge muss bei einer Gegeneinladung die Nachricht mit angegeben werden. Das wäre von der Chronologie her stimmig. Da aber keine Gegeneinladung erfolgte, gab's ergo auch keine Nachricht.
Wenn Punkt 3 sich auf jede Einladung beziehen würde, müsste ja immer kontrolliert werden, ob die Message mitgeschickt wurde. Wer macht das denn????? Demzufolge bezieht sich der Passus m.Meinung nach auf die Gegeneinladung, da sie da schon mehr Sinn macht, zum Zwecke des Nachweises. Ist wohl doch nicht so eindeutig formuliert das Regelwerk? ![]() ![]()
__________________
Henrik Neubauer
|
|
#4
|
||||||
|
||||||
|
Da ist damals wohl kein Rechtsanwalt zu Rate gezogen worden.
![]() Im Übrigen sehe ich das auch wie Thomas und Patrick.
__________________
Bernd Timmermann
|
![]() |
| Themen-Optionen | |
| Ansicht | |
|
|